Rechtsprechung
LG Wuppertal, 12.01.2017 - 7 O 189/15 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zahlung von Schadensersatz wegen Kündigung des Leasingvertrages; Beweislast für die Überlassung des Gerätes hinsichtlich Zahlungsanspruchs der Leasingraten
- RA Kotz
Leasingvertrag - Schadenersatz bei unrichtiger Abnahmebestätigung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 09.07.2015 - V ZB 203/14
Formwirksame Unterzeichnung der Berufungsschrift und der …
Auszug aus LG Wuppertal, 12.01.2017 - 7 O 189/15
Erforderlich ist jedoch ein die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug, der individuelle, charakteristische Merkmale, die die Nachahmung erschweren, aufweist, sich ohne lesbar sein zu müssen, als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist (BGH, Beschluss vom 09. Juli 2015 - V ZB 208/14, NJW 2015, 3104; NJW-RR 2007, 351;… Palandt-Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 368 Rn. 3).Dass im Fall der "gesicherten Urheberschaft" ein großzügigerer Maßstab anzulegen ist (vgl. BGH NJW 2015, 3104 Tz. 7 m.w.N.) ist vorliegend ohne Belang, da die Urheberschaft streitig ist.
- BGH, 15.11.2006 - IV ZR 122/05
Anforderungen an die Namensunterschrift
Auszug aus LG Wuppertal, 12.01.2017 - 7 O 189/15
Erforderlich ist jedoch ein die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug, der individuelle, charakteristische Merkmale, die die Nachahmung erschweren, aufweist, sich ohne lesbar sein zu müssen, als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist (BGH, Beschluss vom 09. Juli 2015 - V ZB 208/14, NJW 2015, 3104; NJW-RR 2007, 351;… Palandt-Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 368 Rn. 3). - BGH, 10.07.1997 - IX ZR 24/97
Unterzeichnung einer Berufungsschrift
Auszug aus LG Wuppertal, 12.01.2017 - 7 O 189/15
Grundsätzlich muss der Schriftzug Andeutungen von Buchstaben erkennen lassen (BGH NJW 1997, 3380).
- BGH, 17.02.1993 - VIII ZR 37/92
Übernahmebestätigung beim Leasingsvertrag - Abrede zur Vorleistungspflicht und …
Auszug aus LG Wuppertal, 12.01.2017 - 7 O 189/15
Zwar ist eine Übernahmebestätigung als Quittung in diesem Sinne nicht als Willenserklärung zu qualifizieren (vgl. BGH NJW 1993, 1381, 1383). - BGH, 09.07.2015 - V ZB 208/14
Duldungspflicht eines Wohnungseigentümers im Hinblick auf eine in der …
Auszug aus LG Wuppertal, 12.01.2017 - 7 O 189/15
Erforderlich ist jedoch ein die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug, der individuelle, charakteristische Merkmale, die die Nachahmung erschweren, aufweist, sich ohne lesbar sein zu müssen, als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist (BGH, Beschluss vom 09. Juli 2015 - V ZB 208/14, NJW 2015, 3104; NJW-RR 2007, 351;… Palandt-Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 368 Rn. 3). - OLG Düsseldorf, 15.02.2005 - 24 U 98/04
Verantwortlichkeit des Mietkäufers für die Richtigkeit und Vollständigkeit der …
Auszug aus LG Wuppertal, 12.01.2017 - 7 O 189/15
Inwieweit der Annahme eines kausalen Schadens ein etwaiger Rückzahlungsanspruch gegen die Lieferantin entgegenstehen könnte, kann vorliegend dahinstehen, da der Beklagte dem Klägervortrag, dass ein solcher Anspruch jedenfalls überwiegend wahrscheinlich nicht einbringlich wäre, nicht entgegengetreten ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Februar 2005, Az. I-24 U 98/04 - juris ).
- OLG Köln, 15.12.2016 - 15 U 141/15
Außerordentliche Kündigung einer BGB -Gesellschaft wegen eines Zerwürfnisses …
Im Rahmen der gemeinsamen Verwaltung der übrigen von den Eltern geerbten Immobilien kam es zu zahlreichen Auseinandersetzungen zwischen den Parteien, die unter anderem zu mehreren, teilweise noch anhängigen Gerichtsverfahren führten (1 O 157/13; 6 S 142/14; 7 O 330/14; 7 O 189/15 (vormals 1 O 121/15); sämtlich LG Bonn).Die Akten 1 O 157/13, 7 O 330/14, 7 O 189/15 und 6 S 142/14 - jeweils LG Bonn - waren zu Informationszwecken beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.